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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ditzemeier & Partner Förderberatung
Inhaber: David Schäfer
Kardinal-Wendel-Straße 21
66424 Homburg


§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Ditzemeier & Partner Förderberatung (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmen (nachfolgend „Auftraggeber“), die Beratungs-, Vermittlungs- oder Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Fördermitteln in Anspruch nehmen.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer anerkannt wurden.

§ 2 Leistungsbeschreibung
(1) Der Auftragnehmer bietet Arbeitgebern eine kostenlose Erstberatung zu möglichen staatlichen Förderprogrammen, insbesondere zu Eingliederungszuschüssen der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Nach Vertragsunterzeichnung übernimmt der Auftragnehmer die vollständige Kommunikation mit den zuständigen Behörden, prüft Fördervoraussetzungen, bereitet Antragsunterlagen vor und begleitet den gesamten Prozess bis zur Bewilligung.
(3) Die Leistung des Auftragnehmers gilt als vollständig erbracht, sobald die Bundesagentur für Arbeit den Bewilligungsbescheid ausgestellt hat. Etwaige Nachfragen oder Rückforderungen durch Behörden nach diesem Zeitpunkt fallen in den Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers.
§ 2a Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Prüfung der Förderfähigkeit und die Antragstellung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise vollständig, richtig und fristgerecht bereitzustellen.
Dazu gehören insbesondere Arbeitsverträge, Stellenbeschreibungen, Unternehmensdaten, Nachweise zur Beschäftigungssituation sowie personenbezogene Daten des zukünftigen Arbeitnehmers.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die für die Förderfähigkeit relevant sein könnten (z. B. Wechsel des Arbeitsplatzes, Vertragsänderungen, Rücktritt des Arbeitnehmers, Nichtantritt, spätere Kündigungen).
(3) Verzögerungen oder Nachteile, die aufgrund fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers und berühren den Vergütungsanspruch nicht.
(4) Der Auftraggeber bestätigt, dass er dem Auftragnehmer für den gesamten Förderprozess eine gültige Vollmacht erteilt hat und diese nicht widerruft, solange der Förderantrag durch die Behörden bearbeitet wird.
§2b Förderbereiche nach §81 und §82 SGB III
(1) Der Auftragnehmer erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Fördermaßnahmen nach §81 SGB III (Berufsausbildung/Umschulung) sowie nach §82 SGB III (Weiterbildung/Teilqualifizierung).
(2) Fördermaßnahmen nach §81 SGB III (Umschulungen/Ausbildungen) und nach §82 SGB III (Weiterbildungen) gelten jeweils als eigenständige Fördertatbestände. Bewilligungen von Maßnahmekosten und Bewilligungen von Arbeitsentgeltzuschüssen (AEZ) stellen daher getrennte Bewilligungen dar und werden unabhängig voneinander vergütet.
(3) Wird ein Bildungsgutschein nach §81 oder §82 SGB III bewilligt, entsteht der Vergütungsanspruch gemäß der in §3a geregelten Pauschale.
(4) Wird zusätzlich ein Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) bewilligt, entsteht ein weiterer Vergütungsanspruch gemäß §3a. Maßgeblich ist die jeweils bewilligte Gesamtfördersumme.
(5) Die Fördervoraussetzungen richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Grundlagen des SGB III und den Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Erteilung oder Ablehnung von Bewilligungen.


§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung erfolgt ausschließlich im Erfolgsfall.
(2) Als Erfolgsfall gilt die Bewilligung eines Zuschusses oder einer Förderung, die auf Antragstätigkeit oder Mitwirkung des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
(3) Der Auftragnehmer erhält im Erfolgsfall eine Provision in Höhe von 15 % der Gesamtfördersumme,
bestehend aus dem auf dem Bewilligungsbescheid ausgewiesenen Gesamtförderbetrag einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung,
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Maßgeblich ist die Gesamtbewilligung, nicht der monatliche Förderbetrag.
(4) Die Rechnung wird nach Ausstellung des Bewilligungsbescheids durch die Bundesagentur für Arbeit gestellt
und ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer ohne Abzug fällig.
(4a) Die Rechnung gilt als zugegangen, sobald sie an die vom Auftraggeber angegebene geschäftliche E-Mail-Adresse übermittelt wurde.
Der Zugang ist auch dann wirksam, wenn der Auftraggeber den Empfang der E-Mail nicht bestätigt oder die E-Mail nicht öffnet.
(4b) Sollte der Auftraggeber behaupten, die Rechnung nicht erhalten zu haben, genügt der Nachweis des Auftragnehmers über den Versand der E-Mail (Versandprotokoll, Screenshot etc.).
In diesem Fall beginnt die Zahlungsfrist von 14 Tagen erneut mit erneuter Zustellung.
(4c) Eine postalische Übersendung ist nicht erforderlich, kann aber auf Wunsch des Auftraggebers zusätzlich erfolgen, ohne dass dies Einfluss auf den Fristbeginn hat.
(5) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Verzugspauschale von 40 Euro zu berechnen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
(6) Tritt der geförderte Arbeitnehmer nach Bewilligung, aber vor tatsächlichem Arbeitsantritt, nicht in das Beschäftigungsverhältnis ein oder beendet den geschlossenen Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt, wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 300 Euro fällig.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den entsprechenden Nachweis über die Nichtaufnahme oder die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Kopie der Kündigung, E-Mail-Korrespondenz oder eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit) vorlegt.
Eine weitergehende Erfolgsprovision wird in diesem Fall nicht erhoben.
(7) Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn der Auftraggeber nach Bewilligung Rückzahlungen an die Bundesagentur für Arbeit oder andere Stellen leisten muss
(z. B. wegen Kündigung oder Maßnahmebeendigung). Diese Rückforderungen liegen allein in der Verantwortung des Auftraggebers.
(8) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich über den Eingang oder die Kenntnis eines Bewilligungsbescheids zu informieren.
Sollte der Auftraggeber den Bewilligungsbescheid nicht erhalten oder hiervon keine Kenntnis nehmen, obwohl die Förderung objektiv bewilligt oder ausgezahlt wurde,
gilt der Bewilligungsbescheid für die Zwecke dieses Vertrags als zugegangen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Bewilligung durch eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit oder durch sonstige geeignete Nachweise zu belegen.
§ 3a Vergütung bei Förderungen nach dem Qualifizierungschancengesetz (QCG / §82 SGB III / §81 SGB lll)
(1) Werden durch den Auftragnehmer Maßnahmen nach dem Qualifizierungschancengesetz (QCG) bzw. nach § 82 SGB III initiiert, beantragt oder begleitet, gelten für diese Leistungen die folgenden besonderen Vergütungsregelungen, unabhängig von der Vergütung gemäß § 3 dieser AGB.
(2) Wird eine Qualifizierungsmaßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit bewilligt und der entsprechende Bildungsgutschein eingelöst, erhält der Auftragnehmer eine Pauschale in Höhe von 250 Euro für die erfolgreiche Durchführung und Begleitung des Qualifizierungsantrags.
Die Pauschale wird mit Ausstellung des Bewilligungsbescheids durch die Bundesagentur für Arbeit fällig.
(3) Wird im Rahmen derselben Maßnahme zusätzlich ein Lohnkostenzuschuss (Arbeitsentgeltzuschuss, AEZ) bewilligt, erhält der Auftragnehmer eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 10 % des gesamten, von der Bundesagentur für Arbeit bewilligten Zuschusses.
Maßgeblich ist der vollständige im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Förderbetrag, nicht der monatliche Zuschuss.
(4) Der Lohnkostenzuschuss (AEZ) und die Maßnahmeförderung (Bildungsgutschein) gelten als zwei getrennte Förderfälle, für die die jeweilige Vergütung gemäß Absatz (2) und (3) unabhängig voneinander entsteht.
(5) Die Rechnung wird jeweils unmittelbar nach Ausstellung des Bewilligungsbescheids gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang fällig. Es gelten die Bedingungen zum Rechnungszugang und Verzug gemäß § 3 Absatz (4a) bis (4c) und Absatz (5) dieser AGB entsprechend.
(6) Sollte der geförderte Arbeitnehmer die Maßnahme nicht antreten, abbrechen oder vorzeitig ausscheiden und dadurch Rückforderungen entstehen, hat dies keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Rückforderungen der Behörden liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
 

§ 4 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch den Auftraggeber in Kraft.
(2) Mit Vertragsunterzeichnung beginnt die Tätigkeit des Auftragnehmers. Eine Kündigung nach Vertragsunterzeichnung ist ausgeschlossen, da die Leistung unmittelbar nach Vertragsschluss erbracht wird.
(3) Wird keine Förderung bewilligt, endet der Vertrag automatisch, ohne dass Ansprüche entstehen.

§ 5 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Für den Erfolg der Förderanträge oder die Entscheidung der bewilligenden Stellen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§ 6 Datenschutz
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG).
(2) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten im Rahmen der Fördermittelbearbeitung an die zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen.
(3) Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung auf der Website des Auftragnehmers.

§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Homburg (Saar).
(2) Es gilt deutsches Recht.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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