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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ditzemeier & Partner Förderberatung
Inhaber: David Schäfer
Kardinal-Wendel-Straße 21
66424 Homburg


§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Ditzemeier & Partner Förderberatung (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmen (nachfolgend „Auftraggeber“), die Beratungs-, Vermittlungs- oder Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Fördermitteln in Anspruch nehmen.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer anerkannt wurden.

§ 2 Leistungsbeschreibung
(1) Der Auftragnehmer bietet Arbeitgebern eine kostenlose Erstberatung zu möglichen staatlichen Förderprogrammen, insbesondere zu Eingliederungszuschüssen der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Nach Vertragsunterzeichnung übernimmt der Auftragnehmer die vollständige Kommunikation mit den zuständigen Behörden, prüft Fördervoraussetzungen, bereitet Antragsunterlagen vor und begleitet den gesamten Prozess bis zur Bewilligung.
(3) Die Leistung des Auftragnehmers gilt als vollständig erbracht, sobald die Bundesagentur für Arbeit den Bewilligungsbescheid ausgestellt hat. Etwaige Nachfragen oder Rückforderungen durch Behörden nach diesem Zeitpunkt fallen in den Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers.
§ 2a Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Prüfung der Förderfähigkeit und die Antragstellung erforderlichen Unterlagen, Daten und Nachweise vollständig, richtig und fristgerecht bereitzustellen.
Dazu gehören insbesondere Arbeitsverträge, Stellenbeschreibungen, Unternehmensdaten, Nachweise zur Beschäftigungssituation sowie personenbezogene Daten des zukünftigen Arbeitnehmers.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die für die Förderfähigkeit relevant sein könnten (z. B. Wechsel des Arbeitsplatzes, Vertragsänderungen, Rücktritt des Arbeitnehmers, Nichtantritt, spätere Kündigungen).
(3) Verzögerungen oder Nachteile, die aufgrund fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers und berühren den Vergütungsanspruch nicht.
(4) Der Auftraggeber bestätigt, dass er dem Auftragnehmer für den gesamten Förderprozess eine gültige Vollmacht erteilt hat und diese nicht widerruft, solange der Förderantrag durch die Behörden bearbeitet wird.
§2b Förderbereiche nach §81 und §82 SGB III
(1) Der Auftragnehmer erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Fördermaßnahmen nach §81 SGB III (Berufsausbildung/Umschulung) sowie nach §82 SGB III (Weiterbildung/Teilqualifizierung).
(2) Fördermaßnahmen nach §81 SGB III (Umschulungen/Ausbildungen) und nach §82 SGB III (Weiterbildungen) gelten jeweils als eigenständige Fördertatbestände. Bewilligungen von Maßnahmekosten und Bewilligungen von Arbeitsentgeltzuschüssen (AEZ) stellen daher getrennte Bewilligungen dar und werden unabhängig voneinander vergütet.
(3) Wird ein Bildungsgutschein nach §81 oder §82 SGB III bewilligt, entsteht der Vergütungsanspruch gemäß der in §3a geregelten Pauschale.
(4) Wird zusätzlich ein Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) bewilligt, entsteht ein weiterer Vergütungsanspruch gemäß §3a. Maßgeblich ist die jeweils bewilligte Gesamtfördersumme.
(5) Die Fördervoraussetzungen richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Grundlagen des SGB III und den Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Erteilung oder Ablehnung von Bewilligungen.
§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Art und Höhe der Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers werden im jeweiligen Beratungsvertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geregelt.
(2) Die Vergütung kann insbesondere erfolgsabhängig ausgestaltet sein.
(3) Eine etwaige Orientierung der Vergütung an möglichen Förderbeträgen dient ausschließlich der Berechnung der Vergütung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber und stellt keine Beteiligung an Fördermitteln dar.
(4) Fördermittel, Zuschüsse oder sonstige Leistungen öffentlicher Stellen dürfen zu keinem Zeitpunkt und in keiner Form zur Bezahlung der Leistungen des Auftragnehmers verwendet werden.
(5) Rechnungen des Auftragnehmers werden nach Maßgabe des jeweiligen Beratungsvertrags gestellt und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(6) Rechnungen können elektronisch an die vom Auftraggeber angegebene geschäftliche E-Mail-Adresse übermittelt werden.
Die Rechnung gilt mit Versand an diese E-Mail-Adresse als zugegangen.
(7) Sollte der Auftraggeber den Zugang der Rechnung bestreiten, genügt der Nachweis des Auftragnehmers über den Versand der E-Mail (z. B. Versandprotokoll oder Screenshot).
In diesem Fall beginnt die Zahlungsfrist mit erneuter Übermittlung der Rechnung.
(8) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie eine Verzugspauschale von 40 Euro zu berechnen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§3a Schutz vor Umgehung des Auftragnehmers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der laufenden Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Förderanträge oder Fördermaßnahmen umzusetzen, die auf Beratungsleistungen, Informationen, Analysen oder Vorarbeiten des Auftragnehmers beruhen, ohne den Auftragnehmer entsprechend der im Beratungsvertrag vereinbarten Vergütung zu berücksichtigen.
(2) Dies gilt insbesondere für Förderanträge, bei denen der Auftragnehmer
  • mögliche Förderprogramme identifiziert hat,
  • die Förderfähigkeit geprüft oder bewertet hat,
  • Informationen zu Fördervoraussetzungen bereitgestellt hat,
  • bei der Vorbereitung von Antragsunterlagen unterstützt hat oder
  • den Auftraggeber über konkrete Fördermöglichkeiten informiert hat.
(3) Stellt der Auftraggeber selbst oder durch Dritte einen Förderantrag, der auf den zuvor erbrachten Beratungs- oder Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers basiert, bleibt der vereinbarte Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich über den Eingang oder die Bewilligung eines Förderbescheids zu informieren, sofern dieser Fördertatbestand Gegenstand der vorherigen Beratung war.
§3b Vermutung der Mitursächlichkeit
(1) Wird innerhalb von 12 Monaten nach einer Beratung oder Prüfung durch den Auftragnehmer eine Förderung bewilligt, die Gegenstand der Beratung war oder auf deren Fördermöglichkeit der Auftragnehmer hingewiesen hat, wird vermutet, dass diese Bewilligung zumindest teilweise auf der Tätigkeit des Auftragnehmers beruht.
(2) In diesem Fall bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag bestehen.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Förderung vollständig unabhängig von der Tätigkeit des Auftragnehmers zustande gekommen ist.
§3c Informations- und Nachweispflichten bei Förderentscheidungen
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich über den Eingang, die Ausstellung oder die Kenntnis eines Bewilligungsbescheids oder einer sonstigen Förderentscheidung zu informieren, sofern diese Förderung Gegenstand der vorherigen Beratung oder Prüfung durch den Auftragnehmer war.
(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechende Nachweise über Förderentscheidungen vorzulegen, insbesondere Kopien von Bewilligungsbescheiden, Mitteilungen der Förderstelle oder sonstige geeignete Unterlagen.
(3) Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht trotz Aufforderung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Stand des Förderverfahrens unmittelbar bei der zuständigen Förderstelle zu erfragen, sofern hierfür eine entsprechende Vollmacht des Auftraggebers vorliegt.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, dem Auftragnehmer auf Anfrage mitzuteilen, ob ein Förderantrag gestellt wurde, sofern dieser Fördertatbestand Gegenstand einer vorherigen Beratung durch den Auftragnehmer war.
 

§ 4 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch den Auftraggeber in Kraft.
(2) Mit Vertragsunterzeichnung beginnt die Tätigkeit des Auftragnehmers. Eine Kündigung nach Vertragsunterzeichnung ist ausgeschlossen, da die Leistung unmittelbar nach Vertragsschluss erbracht wird.
(3) Wird keine Förderung bewilligt, endet der Vertrag automatisch, ohne dass Ansprüche entstehen.

§ 5 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Für den Erfolg der Förderanträge oder die Entscheidung der bewilligenden Stellen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§ 6 Datenschutz
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG).
(2) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten im Rahmen der Fördermittelbearbeitung an die zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen.
(3) Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung auf der Website des Auftragnehmers.

§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Homburg (Saar).
(2) Es gilt deutsches Recht.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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